Neue Förderung für klimafreundliches Heizen

Wer sich jetzt für eine klimafreundliche Heizung entscheidet, kann von höheren Fördersätzen profitieren.

Neue Förderung für klimafreundliches Heizen© Adobe Stock / contrastwerkstatt

Mit der neuen Förderung für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien und für Gebäude-Effizienzmaßnahmen lohnen sich Schritte zur energetischen Sanierung von Wohnhäusern und Gebäuden jetzt besonders. Denn die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) bietet für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen die Erneuerbare Energien nutzen in bestehenden Gebäuden nun Investitionszuschüsse von bis zu 70 Prozent. Auch weitere Effizienzmaßnahmen am Gebäude wie Maßnahmen zur Dämmung oder ein Fenstertausch werden weiterhin umfassend unterstützt.

„Das ist entscheidend, damit Deutschland beim Klimaschutz im Gebäudebereich weiter vorankommt, und zwar so, dass es für die Menschen machbar ist“, sagte Bundesminister Robert Habeck. Deshalb ist die neue Förderung zusammen mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz zum 1. Januar 2024 gestartet.

Auch Mieterinnen und Mieter haben Vorteile: Die Kosten für den geförderten Heizungstausch dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden. Zugleich wird die Höhe begrenzt, in der die Kosten für die Heizungsmodernisierung insgesamt auf die Miete umgelegt werden können. Gleichzeitig senken energetische Sanierungen im Allgemeinen die Nebenkosten.

Für die neue Heizungsförderung wurde die BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie reformiert. Die übrigen BEG-Förderrichtlinien gelten unverändert weiter. Finanziert wird die Förderung für den Heizungstausch und für Gebäude-Effizienzmaßnahmen aus dem sogenannten Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Das Wichtigste zur neuen BEG-EM im Überblick:

Die neue Heizungsförderung wird bei der Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) beantragt. Förderanträge für weitere Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung oder Fenstertausch) können weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.

Der neue einheitliche Grundfördersatz für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent, das schließt auch Wärme- und Gebäudenetzanschlüsse ein. Er ist für alle Antragstellenden erhältlich. Das gilt auch für einen Effizienzbonus von fünf Prozent für besonders effiziente Wärmepumpen und für einen Zuschlag von 2.500 Euro pauschal für neue, besonders emissionsarme Biomasseheizungen.

Für Menschen, die im selbstgenutzten Wohneigentum leben gibt es zudem bis zum 31. Dezember 2028 einen Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent, wenn sie besonders ineffiziente, alte Heizungen (wie Kohle-, Öl-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen) sowie mehr als 20 Jahre alte Gas- und Biomasseheizungen austauschen. Ab 2029 beträgt der Bonus 17 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte.

Mit einem Einkommensbonus von 30 Prozent enthält die Förderung außerdem erstmals eine zusätzliche Komponente für Menschen in den eigenen vier Wänden, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen nicht höher als 40.000 Euro ist. Die Boni können miteinander kombiniert werden bis zu einer Höhe von maximal 70 Prozent Zuschuss.

Die neuen Fördersätze für den Einbau von Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien gelten - das ist neu - technologieneutral für alle förderfähigen Heizungen gleichermaßen. So gibt die Förderung den Antragstellenden den größtmöglichen Spielraum. Geringfügige Ausnahmen sollen zusätzliche Anreize für effiziente technische Lösungen bei Biomasseheizungen und Wärmepumpen setzen.

Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Wichtig: Anträge für die neue Heizungsförderung können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) voraussichtlich ab 27. Februar 2024 gestellt werden. Bereits jetzt können aber die neuen Fördersätze genutzt werden. Eine befristete Übergangsregelung ermöglicht es, den Heizungstausch schon jetzt zu beauftragen und vorzunehmen. Der Förderantrag kann dann zu den neuen Förderkonditionen nachträglich eingereicht werden. Diese Übergangsregelung gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen

Einzelne Effizienzmaßnahmen, die den Energieverbrauch des Gebäudes senken, werden weiterhin mit einem Zuschuss von bis zu 20 Prozent unterstützt (15 % plus ggf. 5 % Bonus bei Vorlage eines individuellen Sanierungsfahrplans). Dazu zählen zum Beispiel die Dämmung der Gebäudehülle und der Fenstertausch sowie Maßnahmen im Bereich der Anlagentechnik und der Heizungsoptimierung.

Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit (wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt) und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Wenn Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen (mit individuellem Sanierungsfahrplan) gemeinsam erfolgen, sind förderfähige Ausgaben von insgesamt bis zu 90.000 Euro zulässig.

Neu: ergänzendes Kreditangebot bis 120.000 Euro

Die Unterstützung der energetischen Sanierung geht dabei über die Zuschussförderung hinaus: Für den Heizungstausch wie auch für weitere Effizienzmaßnahmen ist zusätzlich ein neuer Ergänzungskredit bei der Haus- beziehungsweise bei der Geschäftsbank erhältlich. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage von der KfW (Heizungsförderung) oder vom BAFA (weitere Effizienzmaßnahmen, Gebäudenetze). Der Kredit ist für alle Antragstellenden zu zinsgünstigen Konditionen erhältlich, also günstiger als der Marktzins. Menschen im Wohneigentum, die im Jahr über höchstens 90.000 Euro Haushaltseinkommen verfügen, erhalten den Kredit darüber hinaus mit einem zusätzlichen Zinsvorteil aus Bundesmitteln.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend einen Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie vor.

Alle Informationen zur neuen Richtlinie finden Sie hier.