Wärmeplanungsgesetz: Schwung für die Wärmewende vor Ort

Mit dem neuen Wärmeplanungsgesetz wird ein Instrument zur strategischen Planung der Wärmewende vor Ort eingeführt. Es regelt erstmals auch, welche Anteile Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen zukünftig erreicht werden müssen.

Realistisches Gemälde einer Reihenhaussiedlung bei Nacht. Hell erleuchtete Fenster und Sterne am Himmel.© Adobe Stock / Dhiman

Deutschland setzt auf eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung. Die Verabschiedung des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) am 17. November 2023 durch den Deutschen Bundestag ist nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ein weiterer Meilenstein für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden. Durch das Wärmeplanungsgesetz wird die Planungs- und Investitionssicherheit aller Akteure verbessert und die Entwicklung der für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen besser aufeinander abgestimmt. Außerdem werden die Potenziale zur Nutzung Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in der Wärmeversorgung systematisch ermittelt.

Bis zum 30. Juni 2026 müssen für Großstädte Wärmepläne erstellt werden. Für Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern läuft die Frist bis zum 30. Juni 2028. „Städte und Gemeinden erhalten nun ein Instrument, mit dem sie die Wärmeversorgung vor Ort in eigener Verantwortung entwickeln, ausbauen und schrittweise auf Erneuerbare Energien umstellen können“, erklärt Bundesminister Habeck.

Kernstück ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten

Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für die jeweiligen Teilgebiete eines Gemeindegebietes besonders geeignet ist. Eine Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, und eine Potenzialanalyse für die zukünftige Wärmeversorgung liefern die notwendigen Daten und Informationen dafür.

Wärmepläne helfen also bei der Entscheidungsfindung für die für ein bestimmtes Gebiet jeweils wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Liegen bereits Wärmepläne vor, genießen diese Bestandsschutz, sofern der Wärmeplan auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften erstellt wurde oder die ihm zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

Das Wärmeplanungsgesetz gibt außerdem erstmals vor, welche Anteile Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme in jedem Wärmenetz zukünftig erreicht werden müssen: 30 Prozent bis 2030 und 80 Prozent bis 2040. Für neue Wärmenetze gilt bereits ab dem 1. März 2025 ein Anteil von 65 Prozent.

Dabei kann die Dekarbonisierung der Wärmenetze auf unterschiedliche Weise geschehen, je nach dem, was sich vor Ort am besten anbietet, also insbesondere wirtschaftlich und effizient ist: zum Beispiel mit Geothermie, Abwasserwärme oder Umweltwärme, die sich durch Großwärmepumpen in die Wärmenetze einspeisen lassen. Auch industrielle oder gewerbliche Abwärme, Solarwärme oder in bestimmten Konstellationen auch Biomasse und grüner Wasserstoff können Wärmenetze speisen.

Das Wärmeplanungsgesetz soll zeitgleich mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Beide Gesetze sind aufeinander abgestimmt. Mit der Wärmeplanung haben Gebäudeeigentümer eine gute Orientierungshilfe, ob bei der Planung einer neuen Heizungsanlage beispielsweise ein Anschluss an ein Wärmenetz in Betracht kommt oder eine individuelle Lösung für das Gebäude besser geeignet ist.